Die 1971 erlassene Verordnung für die Benützung der Herkunftsbezeichnung für Schweizer Uhren (kurz: «Swiss Made»-Verordnung für Uhren) regelt den Gebrauch der Herkunftsangabe «Schweiz» für Uhren.
Der Schweizer Bundesrat hat am 17. Juni 2016 eine Überarbeitung dieser Verordnung genehmigt. Die neue Regelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Damit wird die Bezeichnung «Swiss Made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung gestärkt.
Die Herkunftsangabe «Schweiz» bzw. «Swiss Made» auf einer Uhr steht für Schweizer Uhrmacherkunst. Die Käuferinnen und Käufer sind bereit, für eine Schweizer Uhr allgemein bis zu 20 Prozent, bei gewissen mechanischen Uhren sogar bis zu 50 Prozent mehr zu bezahlen. Dies belegen verschiedene Studien namentlich der ETH Zürich und der Universität St. Gallen. Die nun überarbeitete «Swiss Made»-Verordnung soll den Bezug einer als «Swiss Made» angepriesenen Uhr zur Schweiz verstärken.
- Künftig müssen für eine Uhr als Ganzes (Endprodukt) mindestens 60 Prozent der gesamten Herstellungskosten in der Schweiz anfallen – anders als bisher, wo die Forderungen einzig auf das Uhrwerk abgestellt waren.
- Das Uhrwerk bleibt aber wichtig, denn mindestens die Hälfte seines Wertes muss aus Bestandteilen schweizerischer Fabrikation bestehen und mindestens 60 Prozent seiner Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen.
- Die technische Entwicklung einer «Swiss Made»-Uhr sowie eines «Swiss Made»-Uhrwerks muss künftig ebenso in der Schweiz erfolgen.
- Damit im Zuge der aktuellen technologischen Entwicklungen auch die sog. «Smartwatches» von der «Swiss Made»-Verordnung für Uhren erfasst werden, wird der Uhrenbegriff entsprechend erweitert.
Mit der Einführung der neuen Vorgaben gilt folgende Übergangsregelung:
Bis 31. Dezember 2018 können Uhrengehäuse und Uhrengläser von der Berechnung der Herstellungskosten ausgeschlossen werden, sofern es sich um Gehäuse und Gläser handelt, die bereits vor Inkrafttreten der neuen «Swiss Made»-Verordnung für Uhren produziert wurden. Damit haben die Produzenten ausreichend Zeit, ihre nach bisherigem Recht nicht zu beanstandenden Lagerbestände abzubauen.